OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.06.2002
2 Ss 94/01
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3719
VRS 105, 371

Verhängung eines Fahrverbots bei sog. atypischen Rotlichtverstoß; Beharrlichkeit der Pflichtwidrigkeit bei Augenblicksversagen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 94/01

DRsp Nr. 2004/14976

Verhängung eines Fahrverbots bei sog. atypischen Rotlichtverstoß; Beharrlichkeit der Pflichtwidrigkeit bei Augenblicksversagen

»1. Der "qualifizierte" Rotlichtverstoß nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 34.2 Bußgeldkatalog indiziert zwar als Regelbeispiel eine grobe Pflichtverletzung i.S. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Ein die Verhängung eines Fahrverbots begründender Regelfall ist aber gleichwohl zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (hier: Losfahren des zunächst ordnungsgemäß bei Rot haltenden Betroffenen nach 37 Sekunden Rotlichtdauer auf Grund eines Fehlschlusses, erneutes Stehenbleiben nach wenigen Metern, keine abstrakte Gefährdung des mit der Lichtzeichenanlage geschützten Quer- bzw. Fußgängerverkehrs).