KG - Beschluss vom 21.08.2018
3 Ws (B) 185/18 - 162 Ss 85/18
Normen:
StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 293 OWi 1032/16

Verhängung eines Regelfahrverbots bei einem Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 185/18 - 162 Ss 85/18

DRsp Nr. 2019/1327

Verhängung eines Regelfahrverbots bei einem Rotlichtverstoß

Das Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn die durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härte oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (hier: verneint).

Auf Antrag des Betroffenen wird ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Februar 2018 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Mai 2018 ist gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Februar 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages und seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1;

Gründe:

I.