Auf Antrag des Betroffenen wird ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Februar 2018 gewährt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Mai 2018 ist gegenstandslos.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Februar 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages und seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
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