OLG Hamm - Urteil vom 25.06.2001
13 U 32/01
Normen:
BGB § 852 ; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 127
OLGReport-Hamm 2002, 1
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 339/00

Verjährung; Hemmung; Verjährungshemmung; Entscheidung des Versicherers - Beendigung der Verjährungshemmung durch eindeutige Erklärung des KFZ-Haftpflichtversicherers

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 13 U 32/01

DRsp Nr. 2001/16480

Verjährung; Hemmung; Verjährungshemmung; Entscheidung des Versicherers - Beendigung der Verjährungshemmung durch eindeutige Erklärung des KFZ-Haftpflichtversicherers

»1. Eine positive Entscheidung des Versicherers i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, daß auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern die Schadenspositionen der Höhe nach ausreichend belegt sind. Die Entscheidung des Versicherers muß insoweit erschöpfend, umfassend und endgültig sein.2. Meldet der Geschädigte bei Anspruchstellung u. a. alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis an, liegt eine Entscheidung i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG erst dann vor, wenn der Versicherer eine eindeutige Erklärung über solche künftigen Schäden abgibt. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Haftung nach einer bestimmten Quote anerkannt und ein abgeschlossener Schadenszeitraum unter Zurückstellung von Einwänden abgerechnet wird, solange nach der Formulierung des Abrechnungsschreibens die Möglichkeit offen bleibt, Einwände gegen einzelne Schadenspositionen auch in Zukunft zu erheben.«

Normenkette:

BGB § 852 ; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 ;

Tatbestand: