OLG Hamm - Urteil vom 10.09.2001
13 U 30/00
Normen:
BGB § 209 § 852 ; StVG § 14 ; PflVG § 3 Nr. 3 S. 4 ; AuslPflVG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 69
MDR 2002, 453
OLGReport-Hamm 2002, 231
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 57/99

Verjährung; Unterbrechung; Verjährungsunterbrechung - Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung gegen den Versicherer

OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2001 - Aktenzeichen 13 U 30/00

DRsp Nr. 2001/16473

Verjährung; Unterbrechung; Verjährungsunterbrechung - Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung gegen den Versicherer

»1. Die Verjährung gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer wird gem. § 3 Nr. 3 S. 4 PflVG auch dann unterbrochen, wenn der Geschädigte nur Klage gegen den Versicherer erhebt. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt insoweit unabhängig davon ein, ob der Geschädigte irgendwann zum Ausdruck gebracht hat, den Versicherer neben dem Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen zu wollen.2. Nach § 6 Abs. 1 AuslPflVG tritt die verjährungsunterbrechende Wirkung des § 3 Nr. 3 S. 4 PflVG gegenüber dem ersatzpflichtigen ausländischen Versicherungsnehmer dann ein, wenn Klage gegen den inländischen Versicherer erhoben wird, der die Pflichten des zuständigen ausländischen Versicherers übernommen hat.