OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.2001
2 Ss OWi 196/01
Normen:
OWiG § 33 ; StPO § 145a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 275
VRS 100, 458

Verjährungsunterbrechung; Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung; Versendung der Akten an den Verteidiger; bevollmächtigter Verteidiger

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 196/01

DRsp Nr. 2001/9402

Verjährungsunterbrechung; Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung; Versendung der Akten an den Verteidiger; bevollmächtigter Verteidiger

»Die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden ist, kann auch durch die Übersendung der Akten an den bevollmächtigten Verteidiger zur Einsichtnahme für den Betroffenen stattfinden.«

Normenkette:

OWiG § 33 ; StPO § 145a;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Märkischen Kreises vom 27. Juni 2000 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Betroffene am 26. März 2000 begangen haben soll, eine Geldbuße von 760 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt.