Verkehrsopferschutz

Autor: Weingran

Wenn das schädigende Fahrzeug pflichtwidrig nicht versichert oder der Halter bzw. der Fahrer nicht zu ermitteln ist, tritt der niederländische Garantiefonds ein. Er kann aufgrund eines Gegenseitigkeitsabkommens auch von deutschen Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden. Erfasst ist beim fehlenden Versicherungsschutz auch der im obigen Teil erwähnte Sonderfall der Befreiung von der Versicherungspflicht aus Gewissensgründen. Zudem besteht nicht nur im Fall einer Unfallflucht oder bei der Verursachung des Unfalls durch ein gestohlenes Fahrzeug eine Eintrittspflicht, sondern auch bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtversicherers. In den Fällen, in denen das schädigende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, muss jedoch nachgewiesen werden, dass der Schaden jedenfalls durch ein Kraftfahrzeug herbeigeführt wurde. Beim Umfang der Eintrittspflicht wird nicht nach Personen- oder Sachschäden, nicht nach materiellem oder immateriellem Schaden differenziert. Bei Sachschäden gilt eine Selbstbeteiligung von bis zu 250 Euro. Soweit der Unfallgegner bekannt ist und diesen ein Verschulden trifft, muss der Fonds nur subsidiär in den Fällen eintreten, in denen der Schädiger mit der Ersatzleistung in Verzug und nachweislich zahlungsunfähig ist.

Die Anschrift des holländischen Fonds lautet:

Waarborgfonds MotorverkeerPostbus 30032280 MG RijswijkNiederlandeTel.: +31 70 3408200Fax: +31 70 3408201E-Mail: waarborgfonds@vereende.nlInternet: