OLG Köln - Urteil vom 25.07.2001
11 U 201/00
Normen:
BGB § 433 Abs. 1 § 440 Abs. 2 (a.F.) §§ 932 935 ; StPO § 94 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 169
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 458/97

Verkehrsrecht - Autokauf

OLG Köln, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 11 U 201/00

DRsp Nr. 2002/11255

Verkehrsrecht - Autokauf

1. Wer den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs mit der Behauptung in Anspruch nimmt, das Fahrzeug sei seinem Eigentümer gestohlen worden und er habe daher daran kein Eigentum erworben, ist für diese Behauptung beweispflichtig. 2. Die polizeiliche Beschlagnahme eines Fahrzeugs wegen bestehenden Diebstahlsverdachts begründet als solche noch keinen Rechtsmangel.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1 § 440 Abs. 2 (a.F.) §§ 932 935 ; StPO § 94 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist führt zu einem vorläufigen Erfolg des Klägers.

Das Landgericht hat die Klage verfahrensfehlerhaft abgewiesen. Nach dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hätte dem Vortrag des Klägers nachgegangen oder er zumindest zu weiterem Beweisantritt aufgefordert werden müssen.