OLG Celle - Urteil vom 16.05.2001
9 U 244/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 190
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 151/00

Verkehrssicherungspflicht bei einer Holzbrücke

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 9 U 244/00

DRsp Nr. 2004/7941

Verkehrssicherungspflicht bei einer Holzbrücke

1. Die normale Rutschgefahr auf einer Holzbrücke bei Nässe, die durch Einfräsen von Querrillen in die Holzbohlen in einem gewissen Umfang vermindert wurde, ist hinzunehmen, weil dieser allgemein bekannt ist und ein sorgfältiger Benutzer sich darauf einstellen kann. 2. Die mangelnde Aufmerksamkeit einiger Benutzer erhöht nicht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, weil die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfall der Klägerin vom 22. Dezember 1999 keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.