Die verkehrssicherungspflichtige Beklagte beauftragte am Samstag, den 20. Februar 1999, die Tiefbaufirma E..... H...... GmbH damit, ein am äußeren Rand der Fahrbahndecke der R...... Straße (B9) in K......-S.......... entstandenes Loch zu verfüllen. Die Firma H...... schloss noch am selben Tag (von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr) das Loch mit Kaltmischgut und rüttelte es fest. Dabei handelte es sich um eine vorläufige Maßnahme, da Heißmischgut, wie es dann bei der am 24. Februar 1999 erfolgten endgültigen Verfüllung des Schlagloches verwendet wurde, an Wochenenden nicht erhältlich ist.
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