OLG Koblenz - Urteil vom 09.07.2001
12 U 90/00
Normen:
BGB § 839 ; LStrG § 48 Abs. 2 ; BFStrG § 5 Abs. 2 ; StVG § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 144/99

Verkehrssicherungspflicht bei Straßenausbesserungsarbeiten

OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 12 U 90/00

DRsp Nr. 2001/16528

Verkehrssicherungspflicht bei Straßenausbesserungsarbeiten

1. Die Verkehrssicherungspflicht für den Zustand einer Straße wird in der Regel nicht verletzt, wenn ein am Wochenende mit Straßenausbesserungsarbeiten beauftragtes Fachunternehmen Schlaglöcher mit Kaltmischgut verfüllt.2. Kommt es zu Schäden an fremden Fahrzeugen, so kann der Verkehrssicherungspflichtige für die Zukunft nicht mehr davon ausgehen, daß diese Maßnahme ausreichend ist.

Normenkette:

BGB § 839 ; LStrG § 48 Abs. 2 ; BFStrG § 5 Abs. 2 ; StVG § 40 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die verkehrssicherungspflichtige Beklagte beauftragte am Samstag, den 20. Februar 1999, die Tiefbaufirma E..... H...... GmbH damit, ein am äußeren Rand der Fahrbahndecke der R...... Straße (B9) in K......-S.......... entstandenes Loch zu verfüllen. Die Firma H...... schloss noch am selben Tag (von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr) das Loch mit Kaltmischgut und rüttelte es fest. Dabei handelte es sich um eine vorläufige Maßnahme, da Heißmischgut, wie es dann bei der am 24. Februar 1999 erfolgten endgültigen Verfüllung des Schlagloches verwendet wurde, an Wochenenden nicht erhältlich ist.