OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2001
22 U 150/00
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 224
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 03.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 159/00

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbauunternehmers - innerstädtische Baustelle - ausgekofferte Fahrbahn - Sperrschranke und Schilder

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 22 U 150/00

DRsp Nr. 2001/9080

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbauunternehmers - innerstädtische Baustelle - ausgekofferte Fahrbahn - Sperrschranke und Schilder

»Ein Straßenbauunternehmer genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, indem er auf eine innerstädtische Straßenbaustelle, die ohnehin deutlich erkennbar ist, weil die gesamte befestigte Fahrbahn ausgekoffert ist, durch das Aufstellen einer Absperrschranke nebst Gefahrzeichen "Baustelle" und Zusatzschild "Anlieger frei" hinweist.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Sachverhalt: