I.
Der Antragsteller zu 1 und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsgegner gehört das in der Teilungserklärung vom 18.6.1984 (TE) mit der Nr. I bezeichnete Wohnungseigentum zu 6/9 Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Erdgeschosses, ausgenommen den bisher als Nebenzimmer genutzten Raum. Dem Antragsteller zu 1 gehört das Wohnungseigentum Nr. II zu 2/9 Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Obergeschosses und des Zwischengeschosses sowie dem bisher als Nebenzimmer genutzten Raum im Erdgeschoss. Das Wohnungseigentum Nr. III zu 1/9 Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Dachgeschosses, gehörte den Antragstellern zu 1 und 2 gemeinsam. Die Antragstellerin zu 2 hat jedoch während des Verfahrens ihren Anteil auf den Antragsteller zu 1 übertragen.
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