Der Kläger zu 2 befuhr mit einem Motorrad #######, amtliches Kennzeichen #######, dessen Halterin die Klägerin zu 1 war, die Kreisstraße 34 aus Richtung ####### kommend in Richtung #######. In Höhe des Kilometers 3,7 befindet sich auf dieser Straße eine Linkskurve, wie sie aus den Fotos Bl. 7 f. der Ermittlungsakten 31 Js 24751/98 StA Verden ersichtlich ist. Im Kurvenbereich befanden sich drei Erhebungen infolge Wurzelanhebungen benachbarter Bäume in Höhe von mindestens 2 cm. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand für diesen Bereich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht, es waren keine Warnzeichen 112 der StVO aufgestellt.
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