OLG Celle - Urteil vom 07.03.2001
9 U 204/00
Normen:
BGB § 823 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 580/98

Verkehrssicherungspflicht für Kreisstrassen - Unebenheiten in scharfen Kurven

OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 9 U 204/00

DRsp Nr. 2001/6408

Verkehrssicherungspflicht für Kreisstrassen - Unebenheiten in scharfen Kurven

»Lediglich mit Rücksicht auf vorschriftswidrig und zudem im Grenzbereich des auch für Rennfahrer beherrschbaren Risikos fahrende Motorräder ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht gehalten, Kreisstraßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung fortlaufend auf geringfügige Unebenheiten in scharfen Kurven zu kontrollieren.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger zu 2 befuhr mit einem Motorrad #######, amtliches Kennzeichen #######, dessen Halterin die Klägerin zu 1 war, die Kreisstraße 34 aus Richtung ####### kommend in Richtung #######. In Höhe des Kilometers 3,7 befindet sich auf dieser Straße eine Linkskurve, wie sie aus den Fotos Bl. 7 f. der Ermittlungsakten 31 Js 24751/98 StA Verden ersichtlich ist. Im Kurvenbereich befanden sich drei Erhebungen infolge Wurzelanhebungen benachbarter Bäume in Höhe von mindestens 2 cm. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand für diesen Bereich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht, es waren keine Warnzeichen 112 der StVO aufgestellt.