OLG Koblenz - Urteil vom 10.01.2001
1 U 881/99
Normen:
StVG § 1 Abs. 1 ; StVO § 24 Abs. 1 §§ 25 ff. ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 167
MDR 2001, 748
NJW-RR 2001, 1392
OLGReport-Koblenz 2001, 171
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 99/99

Verkehrssicherungspflicht gegenüber Inline-Skatern

OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2001 - Aktenzeichen 1 U 881/99

DRsp Nr. 2001/6807

Verkehrssicherungspflicht gegenüber Inline-Skatern

»1. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten gegenüber Inline-Skatern.«2. Die private oder öffentlich-rechtlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, dass der Verkehrssicherungspflichtige jede überhaupt nur denkbare Gefahr auszuräumen hat und der Betroffene völlig der Vorsorgepflicht enthoben wird Das gilt in besonderem Maße wegen der schon von vornherein gefahrträchtigen Benutzungsart für Inline-Skater, so dass bei einem Sturz wegen geringer Bodenunebenheiten auf einem Radweg der Inliner keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten hat.

Normenkette:

StVG § 1 Abs. 1 ; StVO § 24 Abs. 1 §§ 25 ff. ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld, nachdem sie am 9. August 1998 gegen 20.30 Uhr auf dem asphaltierten Moselradweg von K nach T mit ihren Inline-Rollschuhen an einer baumwurzelbedingten Unebenheit gestürzt war und sich erheblich verletzt hatte.