Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld, nachdem sie am 9. August 1998 gegen 20.30 Uhr auf dem asphaltierten Moselradweg von K nach T mit ihren Inline-Rollschuhen an einer baumwurzelbedingten Unebenheit gestürzt war und sich erheblich verletzt hatte.
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