OLG Hamm - Urteil vom 19.09.2001
13 U 52/01
Normen:
BGB § 823 § 741 ff. ;
Fundstellen:
MDR 2002, 337
OLGReport-Hamm 2002, 194
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 352/00

Verkehrssicherungspflicht; Streupflicht; Miterbbaurecht; Schutzzweck - Streupflicht von Miterbbauberechtigten

OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 13 U 52/01

DRsp Nr. 2001/16467

Verkehrssicherungspflicht; Streupflicht; Miterbbaurecht; Schutzzweck - Streupflicht von Miterbbauberechtigten

»Steht mehreren Anliegern ein gemeinschaftliches Erbbaurecht an einer Privatstraße zu und kommt einer der Miterbbauberechtigten auf der Privatstraße vor dem Grundstück eines anderen Miterbbauberechtigten wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht zu Fall und verletzt sich dabei, besteht jedenfalls dann kein Ersatzanspruch, wenn weder eine ausdrückliche noch konkludente Regelung der Räum- und Streupflicht zwischen den Miterbbauberechtigten existiert. Denn mangels entsprechender Regelung war der Verletzte ebenso wie die übrigen Miterbbauberechtigten verpflichtet, den Räum- und Streudienst zu erledigen und aus diesem Grunde dem Schutzzweck der Pflicht entzogen.«

Normenkette:

BGB § 823 § 741 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld noch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden gemäß §§ 823 Abs. 1, 847, 249 f. BGB.