OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2003
I-22 U 69/02
Normen:
BGB § 254 § 309 Nr. 7 § 823 Abs. 1 § 847 (a.F.) ; ZPO § 139 ; AGBG § 11 Nr. 7 ; StVO § 5 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 31.01.2002

Verkehrssicherungspflichten bei Betrieb einer Kart-Bahn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen I-22 U 69/02

DRsp Nr. 2004/1021

Verkehrssicherungspflichten bei Betrieb einer Kart-Bahn

1. Für eine Go-Cart-Bahn gehört es zum anlagentypischen Risiko, dass die Benutzer sich gegenseitig überholen, bedrängen und auch Berührungen mit anderen Fahrzeugen suchen und in Folge solcher Fahrmanöver auch gegen die Fahrbahnbegrenzung geraten; gegen die sich aus einer solchen Nutzung ergebenden Gefahren braucht der Inhaber der Go-Cart-Bahn deshalb im Grundsatz keine Vorkehrungen zu treffen, denn diese Gefahren sind typischerweise mit der Benutzung verbunden und werden von den Nutzern erkannt und grundsätzlich in Kauf genommen.2. Im Einzelfall kann sich aus dem Zusammentreffen verschiedener Faktoren (praktisch nicht vorhandene Knautschzone, zu niedrige Rückenlehne ohne Kopfstütze, nicht vorhandene Sicherheitsgurte, Stahlstützen in Fahrbahnnähe) die Verkehrssicherungspflicht dahingehend konkretisieren, dass dem besonders hohen Risiko schwerer Verletzungen aufgrund eines Aufpralls gegen einen der Stützpfeiler durch Schutzvorkehrungen wirksam zu begegnen ist.3. Das Freizeichnungsverbot des § 11 Nr. 7 AGBG309 Nr. 7 BGB n.F.) ist auch im Hinblick auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung anwendbar, wenn die unerlaubte Handlung im Rahmen eines Vertrages begangen worden ist.

Normenkette:

BGB § 254 § 309 Nr. 7 § 823 Abs. 1 § 847 (a.F.) ; ZPO § 139 ; AGBG § 11 Nr. 7 ; StVO § 5 ;

Tatbestand: