I.
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
Der Klägerin steht aus dem Verkehrsunfall vom 12. Februar 2000 ein Schadenser-satzanspruch von 2.468,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. April 2000 aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 286 , 288Abs. 1, Art 229 § 1 EGBGB zu.
Ein Verschulden des Beklagten zu 1 am Unfallgeschehen als Voraussetzung für eine über 20 % des Schadens hinausgehende Haftung der Beklagten, welche sich grundsätzlich schon aus der Gefährdung durch den Betrieb eines Fahrzeuges ergibt, hat die Klägerin nicht bewiesen, insbesondere nicht, dass der Beklagte zu 1 infolge Unachtsamkeit oder überhöhter Geschwindigkeit gegen den Pkw der Klägerin gefahren ist.
Bei der Entscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass der Zeuge #######
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