Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Die Klägerin, die in der Berufungsinstanz die vom Landgericht festgestellte Haftung der Beklagten von 20 % hinnimmt, hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf Ersatz ihres weitergehenden materiellen Schadens in Höhe von 2.043,34 DM. Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch auch auf Ersatz der Schäden an ihrem Fahrzeug haften, die dadurch entstanden sind, dass sie im Anschluss an die Kollision mit dem Krad des Beklagten zu 1 im weiteren Verlauf noch gegen ein Verkehrsschild sowie einen Mauersockel gefahren ist.
Auch insofern haften die Beklagten anteilsmäßig, denn die Schäden sind den Beklagten zurechenbar.
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