OLG Celle - Urteil vom 15.03.2001
14 U 87/00
Normen:
BGB § 254 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
VRS 102, 325
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1467/99

Verkehrsunfall - Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall - Rotlichtfahrer gegenüber wartepflichtigem Linksabbieger

OLG Celle, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 14 U 87/00

DRsp Nr. 2001/9266

Verkehrsunfall - Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall - Rotlichtfahrer gegenüber wartepflichtigem Linksabbieger

»1. Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen einem Kraftfahrer, der bei gerade auf Rot umgesprungene Ampel über eine Kreuzung fährt (1/3) und einem wartepflichtigen Linksabbieger, für den der Linksabbiegepfeil noch nicht grün zeigte (2/3).«2. Missachtet ein PKW-Fahrer ein rotes Ampelsignal und passiert er die Ampel, obwohl diese bereits auf Rot gesprungen war, so hat er einen schuldhaften Verursachungsbeitrag zu einem Unfall geleistet, wenn es zu einer Kollision mit einem ihm entgegenkommenden links abbiegenden PKW kommt, auch wenn dieser seinerseits gegen seine Wartepflicht verstoßen hat. Die Wartepflicht des Linksabbiegers besteht gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen auch im Verhältnis zu solchen Fahrzeugführern des Gegenverkehrs, die bei 'spätem Gelb' oder verbotswidrig noch bei 'frühem Rotlicht' in den Kreuzungsbereich einfahren, die Verletzung wiegt schwerer, so dass sich für den Wartepflichtigen eine Haftungsquote von 66 % ergibt.

Normenkette:

BGB § 254 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe: