OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.10.2001
10 U 126/01
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 5 ; StVG § 17 § 18 ; ZPO § 91 § 92 § 97 § 713 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 61
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 31/01

Verkehrsunfall - ungeklärte Ampelschaltung - Schadensteilung - Unvermeidbarkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 10 U 126/01

DRsp Nr. 2001/16491

Verkehrsunfall - ungeklärte Ampelschaltung - Schadensteilung - Unvermeidbarkeit

»1. Bleibt ungeklärt, ob einer der Unfallbeteiligten bei roter Ampel - oder gelbem Blinklicht bei abgeschalteter Ampel trotz Gegenverkehrs - in die Kreuzung eingefahren ist, hat eine Schadensteilung im Verhältnis von 50: 50 zu erfolgen.2. Das gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme ergeben hat, dass einer der Unfallbeteiligten im für ihn günstigsten Fall bei Rot-Gelb in die Kreuzung eingefahren ist, aber nicht feststellbar ist, dass dieser Verkehrsverstoß unfallursächlich geworden ist, weil der Beteiligte möglicherweise nur einen Sekundenbruchteil vor dem Umschalten der Ampel auf Grün losgefahren ist und ein um diesen Sekundenbruchteil späterer Start den Unfall möglicherweise nicht vermieden hätte.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 5 ; StVG § 17 § 18 ; ZPO § 91 § 92 § 97 § 713 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, mit der sie nach wie vor 100 % des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangt, ist zulässig. Sie ist auch zum Teil begründet. Die Klägerin hat gem. §§ 7, 18, 17 StVG, 3 PflVG Anspruch auf 50 % des ihr bei dem Unfall am 06.05.2000 gegen 01:00 Uhr entstandenen Schadens. Den restlichen Schaden muss sie unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auf sich behalten.