OLG Celle - Urteil vom 14.06.2001
14 U 263/00
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 226

Verkehrsunfall - Vorfahrt trotz verkehrswidriger Nutzung einer Anliegerstrasse - Haftung des Wartepflichtigen

OLG Celle, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen 14 U 263/00

DRsp Nr. 2001/11223

Verkehrsunfall - Vorfahrt trotz verkehrswidriger Nutzung einer Anliegerstrasse - Haftung des Wartepflichtigen

»Befährt ein Kraftfahrer eine für ihn gesperrte Anliegerstraße, verliert er sein Vorfahrtsrecht hierdurch nicht. Verletzt ein Wartepflichtiger an einer Kreuzung die Vorfahrt des verkehrswidrig eine Anliegerstraße benutzenden Fahrzeugs, so haftet der Wartepflichtige, wenn keine Besonderheiten vorliegen, allein.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 8 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil, die Anschlussberufung der Beklagten nur im Hinblick auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg.

I.

Die Beklagten zu 1 bis 3 haften der Klägerin gemäß § 823 BGB, § 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG als Gesamtschuldner in vollem Umfang für die durch den Unfall vom 3. Mai 1999 verursachten materiellen Schäden. Die Klage war insoweit ursprünglich in Höhe eines Betrages von 17.122,64 DM und ist nach Zahlung eines Betrages von 11.721,76 DM am 28. September 1999 noch in Höhe von 5.400,88 DM gerechtfertigt.