OLG Koblenz - Urteil vom 17.01.2005
12 U 193/04
Normen:
BGB § 242 § 254 § 823 ; StVG § 7 § 17 § 21 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz - 5 O 546/02 - 26.01.2004, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verkehrsunfall als Motorradfahrer bei Überholversuch in unklarer Verkehrslage - Haftungsverteilung; Fahren ohne Fahrerlaubnis

OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 12 U 193/04

DRsp Nr. 2005/17244

Verkehrsunfall als Motorradfahrer bei Überholversuch in unklarer Verkehrslage - Haftungsverteilung; Fahren ohne Fahrerlaubnis

»1. Ein Überholen bei unklarer Verkehrslage wiegt besonders schwer, wenn der Überholer mehrere Fahrzeuge passieren will. Dahinter kann das mitwirkende Verschulden eines Überholten zurücktreten. 2. Setzt der Überholer sich zudem zu wiederholten Male über das Verbot des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinweg und erleidet er bei dem im Rahmen der verbotenen Fahrt verursachten Verkehrsunfall Verletzungen, so ist dies bei der Abwägung der Haftungsanteile zu berücksichtigen. Der Grundsatz von Treu und Glauben lässt es tendenziell nicht zu, dass der verbotswidrig Fahrende andere Verkehrsteilnehmer zur Rechenschaft zieht, ohne dabei auch zu berücksichtigen, dass er selbst die gefährliche Lage mit geschaffen hat. 3. Die generelle Unzuverlässigkeit des vielfach verkehrsstrafrechtlich verurteilten Verkerhsteilnehmers kann auch ein Indiz für einen Fahrfehler sein.«

Normenkette:

BGB § 242 § 254 § 823 ; StVG § 7 § 17 § 21 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.