Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Sturz beim Aussteigen aus dem Bus auf einen plötzlichen Ruck zurückzuführen ist. Deshalb scheiden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, Ansprüche aus positiver Verletzung des Beförderungsvertrages und aus §§ 823, 847 BGB aus. Ansprüche der Klägerin aus Gefährdungshaftung nach §§ 8a, 7, 18 StVG kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil davon ausgegangen werden muss, dass der Unfall für den Busfahrer unvermeidbar gewesen ist (§ 7 Abs. 2 StVG).
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