OLG Köln - Urteil vom 06.04.2001
19 U 181/00
Normen:
BGB §§ 823, 847, StVG §§ 7, 8a, 18 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 416
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 134/00

Verletzung eines Fahrgastes beim Aussteigen aus dem Bus

OLG Köln, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 19 U 181/00

DRsp Nr. 2001/15540

Verletzung eines Fahrgastes beim Aussteigen aus dem Bus

Verletzt sich ein Fahrgast beim Aussteigen aus einem Bus, der nach dem Öffnen der Türen mit einem automatischen Bremssystem versehen ist, so ist für eine Gefährdungshaftung des Busunternehmens kein Raum; die Beweislast für ein Verschulden des Busfahrers trifft den Fahrgast.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847, StVG §§ 7, 8a, 18 ;

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Sturz beim Aussteigen aus dem Bus auf einen plötzlichen Ruck zurückzuführen ist. Deshalb scheiden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, Ansprüche aus positiver Verletzung des Beförderungsvertrages und aus §§ 823, 847 BGB aus. Ansprüche der Klägerin aus Gefährdungshaftung nach §§ 8a, 7, 18 StVG kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil davon ausgegangen werden muss, dass der Unfall für den Busfahrer unvermeidbar gewesen ist (§ 7 Abs. 2 StVG).