OVG Saarland - Beschluss vom 23.02.2024
1 A 91/22
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2; StVO 45 Abs. 1 S. 1; StVO 45 Abs. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1511/20

Verpflichtung der Gemeinde zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen als Anspruch eines Anliegers hinsichtlich der Regelung der Parksituation in einer Wohnstraße; Auslegung des Begriffs der schmalen Fahrbahn

OVG Saarland, Beschluss vom 23.02.2024 - Aktenzeichen 1 A 91/22

DRsp Nr. 2024/2854

Verpflichtung der Gemeinde zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen als Anspruch eines Anliegers hinsichtlich der Regelung der Parksituation in einer Wohnstraße; Auslegung des Begriffs der "schmalen Fahrbahn"

1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs eines Anliegers auf eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO. 2. Eine Fahrbahn ist nicht schmal im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wenn sie mindestens 5.50 m breit ist, wobei eine abschließende Einordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 1511/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2; StVO 45 Abs. 1 S. 1; StVO 45 Abs. 9 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.