LG Karlsruhe - Urteil vom 01.08.2008
3 O 381/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 3; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 5;

Verstoß des Fahrzeugführers gegen das Gebot äußerster Sorgfalt beim Wenden; Voraussetzungen für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 3 O 381/07

DRsp Nr. 2009/8432

Verstoß des Fahrzeugführers gegen das Gebot äußerster Sorgfalt beim Wenden; Voraussetzungen für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ist beim Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung auf derselben Straße die Gegenfahrbahn erreichbar, ohne dass zuvor nach Einbiegen in den Mittelstreifendurchbruch eine gewisse Strecke geradeaus gefahren wird, so ist regelmäßig ein Wenden i.S. von § 9 Abs. 5 anzunehmen. In derartigen Fällen kann sich der im Kreuzungsbereich wendende Fahrzeugführer nicht auf den Vorrang des sog. Nachzüglers berufen.

2. Nutzungsentschädigung kann der Unfallgeschädigte nur dann verlangen, wenn er zur Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs gesundheitlich auch in der Lage gewesen wäre. 3. 2500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: OS Naviculare-Fraktur des linken Handgelenks sowie eine Distorsion des rechten Handgelenks. Arbeitsunfähigkeit (MdE von 100 %) für fünf Tage. Erforderlichkeit des Tragens einer Gipsschiene für mehrere Wochen.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.015,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2007 zu bezahlen.