OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2003
4 Ss OWi 604/03
Normen:
StVG § 24a ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Menden, vom 30.05.2003

Verstoß gegen § 24 a StVG; drogenkonsum, vorwerfbares Verhalten; Umfang der erforderlichen Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 604/03

DRsp Nr. 2003/14225

Verstoß gegen § 24 a StVG; drogenkonsum, vorwerfbares Verhalten; Umfang der erforderlichen Feststellungen

»Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG muss Feststellungen enthalten, aus denen ein vorwerfbares Verhalten und entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen hergeleitet werden können.«

Normenkette:

StVG § 24a ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Menden hat gegen den Betroffenen "wegen Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel (Cannabis) ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer verhängt". Auf die Festsetzung einer Geldbuße hat es nicht erkannt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Betroffene in der Nacht von 15. Juni zum 16. Juni 2002 auf einer privaten Feier Alkohol getrunken und Marihuana geraucht. Am frühen Abend des 17. Juni 2002 (einem Montag) gegen 17.55 Uhr fuhr er mit einem Motorroller der Marke Vespa in M. im Bereich Sch.-Weg/B.Straße. Er geriet in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (Augen) des Betroffenen sahen sich die Polizeibeamten veranlasst, die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen, die am 17. Juni 2002 um 18:20 Uhr entnommen wurde. Die Blutprobe wurde von dem Sachverständigen Prof. Dr. D. untersucht, der in seinem Gutachten vom 12. August 2002 zu folgendem Befundergebnis kam:

Tetrahydrocannabinol (THC) 3,0 ng/mL

11-OH-THC (THC-Metabolit): nicht sicher bestimmbar