VGH Bayern - Beschluss vom 20.08.2018
11 CS 17.2185
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 17.1299

Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im Rahmen der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Ordentlicher Wohnsitz in Tschechien bei der Erteilung des Führerscheins

VGH Bayern, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 11 CS 17.2185

DRsp Nr. 2018/14844

Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im Rahmen der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Ordentlicher Wohnsitz in Tschechien bei der Erteilung des Führerscheins

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der zuletzt am 7. August 2014 auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet hatte, wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, und das zu deren Vollstreckung angedrohte Zwangsgeld.