OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2001
8 Wx 2/01
Normen:
GBO § 29 § 78 § 80 § 29 Abs. 2 S. 2 § 29 Abs. 1 S. 2 ; FStrG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 95
OLGR-Brandenburg 2001, 303
OLGReport-Brandenburg 2001, 303
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 941/99

Vertretung des Bundes durch die Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 2/01

DRsp Nr. 2001/9220

Vertretung des Bundes durch die Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung

»Im Rahmen der Auftragsverwaltung der Länder für den Bund - z.B. beim Bundesfernstraßenbau - vertreten die Länder den Bund kraft Gesetzes. Das gilt auch, soweit Grundbesitz für den Straßenbau erst erworben werden soll. Die Vertretungsmacht bedarf deshalb nicht des Nachweises in der Form des § 29 GBO

Normenkette:

GBO § 29 § 78 § 80 § 29 Abs. 2 S. 2 § 29 Abs. 1 S. 2 ; FStrG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Eigentümer zu je 1/2 Anteil der im Grundbuch von L des Amtsgerichts Zossen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 1995 (Urkundenrollen-Nr. 726/95 des Notars E) veräußerten die Beteiligten zu 1. und 2. an die Beteiligte zu 3. diese Grundstücke "zur Durchführung der Baumaßnahme für den Ausbau der Bundesfernstraße A 10".

Bei der Verhandlung war für die Beteiligte zu 3. Margarete M als Vertreterin zugegen. Der Notar hat beim Grundbuchamt eine Ausfertigung der Urkundenrollen-Nr. 275/1994 (Bl. 33 d.A.) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die GmbH dieser die Vollmacht erteilt hatte, "sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken ... zusammenhängen, und alle auf die Durchführung, Änderung und Aufhebung derartiger Rechtsgeschäfte gerichtete Erklärungen abzugeben, ...".