Verwaltungsrecht

Autor: Schaefer

Die Maßnahmen der Verwaltungsbehörde bei ungeeigneten oder nur bedingt geeigneten Verkehrsteilnehmern ergeben sich aus § 3 FeV. Dabei ergreifen §§ 2, 3 FeV alle Verkehrsteilnehmer, darunter auch Fußgänger, Reiter, Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sowie Führer erlaubnisgebundener Fahrzeuge. Für einige Mängel, z.B. Alkohol und Drogen, sieht die FeV eigene Maßnahmen vor, z.B. § 46 FeV, § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG, § 23 FeV.

Sind derartige Mängel erwiesen, muss die Behörde gem. § 3 Abs. 1 FeV einschreiten.

Hinweis:

Bei anonymen Hinweisen darf die Behörde diesen nicht ohne eigene Prüfung und Objektivierung Folge leisten.

Die Maßnahmen sind im Hinblick auf das Gebot der geringsten Beeinträchtigung gestaffelt, nämlich:

1.

Zunächst Zulassung unter Auflagen, das Übermaßverbot ist zu beachten.

2.

Erst danach Untersagung oder Beschränkung des Führens, gleichfalls unter Beachtung des Übermaßverbots. Zu prüfen ist, ob ein sachlich (Art des Fortbewegungsmittels), zeitlich oder örtlich eingeschränktes Verbot nicht den gleichen Sicherungszweck erfüllt. Zum Sofortvollzug siehe OVG Lüneburg, NZV 1989, 43. Bei Fahrerlaubnisinhabern sind Maßnahmen nach § 11 FeV denkbar, wenn charakterliche/körperliche Mängel zugrunde liegen. Diesbezügliche Rechtsprechung ist derzeit nicht bekannt.

Hinweis: