Ordnungswidrigkeiten

Autor: Schaefer

Zuwiderhandlungen gegen § 2 FeV sind über § 75 Nr. 1, 2 FeV, § 24 StVG bußgeldbewehrt. Dabei setzt der Verstoß gegen § 2 Abs. 1 FeV keine konkrete Gefährdung voraus. Tateinheit mit § 1 StVO und unter gewissen Umständen mit § 31 Abs. 1 StVZO ist möglich.