Einführung

Autor: Schaefer

Eine echte Ermüdung kann zur Nichteignung i.S.d. § 2 FeV führen. Wer die Ermüdung erkennt, hat das Führen des Fahrzeugs zu unterlassen, bei hoheitlicher Fahrt besteht eine diesbezügliche Amtspflicht.

I. Wahrnehmbarkeit eigener Übermüdung

Nur wer erkennt oder erkennen kann, dass Übermüdung droht oder eingetreten ist, kann handeln. Die Rechtsprechung hat ihre Einstellung gewandelt. Zurzeit geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass dem Einschlafen am Steuer, auch in Form des Sekundenschlafs regelmäßig vom Kraftfahrer bemerkbare Anzeichen vorausgehen. Ohne Alkohol-, Narkotika- oder Medikamenteneinwirkung kann auch bei Herzleistungsschwäche, Hypertonie und Infekten bis auf Narkolepsie kein gesunder und ausgeruhter Mensch unbemerkt einschlafen (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.05.1992 - 8 U 184/91, NZV 1993, 32; OLG Hamm, Urt. v. 05.11.1997 - 20 U 99/97, NZV 1998, 210; einschränkend Böche, ZVS 70, 104).

II. Narkolepsie

Diese Schlafzustände sind Folge pathologischer Zustände, häufig auf Krankheitsursachen zurückzuführen. Sie sind, zumindest wenn sie zum ersten Mal auftreten, überraschend und nicht vorhersehbar. Hierbei wird häufig ohne subjektive Erkennbarkeit der Ermüdung anfallsartig rasch der Ermüdungszustand ausgelöst mit einem plötzlichen, unvermittelt stark einsetzenden Leistungsabfall (BGH, Beschl. v. 18. 11. 1969 - 4 StR 66/69, NJW 1970, 520).

Hinweis: