VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.02.2003
1 S 1248/02
Normen:
VwVGBW § 25 ; VwVGBW § 31 ; BWPolG § 49 Abs. 1 ; StVO § 42 Abs. 4 Nr. 2 ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 e ;
Fundstellen:
DAR 2003, 329
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 25.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3615/00

Verwaltungsvollstreckung, Allgemeines Polizeirecht, Straßenverkehrsrecht - Abschleppmaßnahme, Abschleppkosten, Ersatzvornahme, Verhältnismäßigkeit, Behindertenparkplatz, Handynummer

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2003 - Aktenzeichen 1 S 1248/02

DRsp Nr. 2007/12548

Verwaltungsvollstreckung, Allgemeines Polizeirecht, Straßenverkehrsrecht - Abschleppmaßnahme, Abschleppkosten, Ersatzvornahme, Verhältnismäßigkeit, Behindertenparkplatz, Handynummer

»1. Das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde abgestellten Kraftfahrzeugs kann gegenüber dem Kraftfahrzeugführer im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden. 2. Der Gemeindevollzugsdienst ist auch dann nicht zu weiteren Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Kraftfahrzeugführers verpflichtet, wenn dieser eine Visitenkarte mit ortsfremder Adresse und Mobiltelefonnummer hinter der Windschutzscheibe ausgelegt hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.2.2002, NJW 2002, 2122).«

Normenkette:

VwVGBW § 25 ; VwVGBW § 31 ; BWPolG § 49 Abs. 1 ; StVO § 42 Abs. 4 Nr. 2 ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 e ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abschleppkosten.