OLG Celle - Urteil vom 18.12.2007
16 U 92/07
Normen:
Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2 Art. 8 Abs. 2, 4 ; GG Art. 34 ; Nds.SOG § 80 ; Nds.SOG § 81 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4/07

Verweigerung der Anerkenntnis einer von einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis

OLG Celle, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 16 U 92/07

DRsp Nr. 2008/3611

Verweigerung der Anerkenntnis einer von einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis

»1. Die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) verwehrt es einer deutschen Verwaltungsbehörde, die Anerkennung einer seinem Angehörigen von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis zu verweigern. Untersagt eine Verwaltungsbehörde dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, handelt sie gemeinschaftswidrig, sofern diese Maßnahme nicht wegen eines Verhaltens ihres Angehörigen nach Erteilung der Fahrerlaubnis ergriffen wird (Neutatsache). Selbst dann, wenn der Angehörige die Behörden des ausländischen Mitgliedstaates durch rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Ausstellung der Fahrerlaubnis veranlasst hat, ist es ausschließlich Sache der ausstellenden Behörde des Mitgliedstaates, die erteilte Fahrerlaubnis zu widerrufen (EuGH. Beschluss vom 29. April 2004 = NJW 2004, 1725. Beschluss vom 6. April 2006 = NJW 2006, 2173. Beschluss vom 28. September 2006 = NJW 2007, 1863. BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 = ZfSch 2007, 354).