OLG Hamm - Beschluss vom 24.05.2012
III-3 RBs 14/12
Normen:
StVZO § 50 Abs. 10 Nr. 1; StVZO § 50 Abs. 10 Nr. 2; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 18a; OWiG § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen OWi 29/12

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem Verfahren betreffend die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit Scheinwerfern mit Gasentladungslampen ohne Bauartgenehmigung, da die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist

OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen III-3 RBs 14/12

DRsp Nr. 2012/16715

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem Verfahren betreffend die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit Scheinwerfern mit Gasentladungslampen ohne Bauartgenehmigung, da die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 12. Januar 2012 als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVZO § 50 Abs. 10 Nr. 1; StVZO § 50 Abs. 10 Nr. 2; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 18a; OWiG § 80 Abs. 1;

Gründe

Zusatz: