OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2001
2 Ss OWi 531/01
Normen:
OWiG § 74 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 491
VRS 101, 127

Verwerfung des Einspruchs; Ausbleiben des Betroffenen; genügende Entschuldigung; Nichterscheinen des Verteidigers

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 531/01

DRsp Nr. 2001/11339

Verwerfung des Einspruchs; Ausbleiben des Betroffenen; genügende Entschuldigung; Nichterscheinen des Verteidigers

»Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann, wenn der Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, nicht mit der Begründung verworfen werden, der Verteidiger des Betroffenen sei ohne genügende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen«

Normenkette:

OWiG § 74 ;

Gründe:

I.