OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2001
3 Ss OWi 413/01
Normen:
OWiG § 73 ; StPO § 267 ;

Verwerfungsurteil; ausreichende Begründung; Attest; erforderliche Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 413/01

DRsp Nr. 2001/11346

Verwerfungsurteil; ausreichende Begründung; Attest; erforderliche Feststellungen

»Zur ausreichenden Begründung eines Urteils, mit dem Einspruch des Betroffenen wegen nicht entschuldigten Ausbleibens im Termin zur Hauptverhandlung verworfen wird.«

Normenkette:

OWiG § 73 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 18. Januar 2000 verworfen. Zur Begründung hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung von § 74 OWiG alter Fassung ausgeführt:

"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war. Die vom Verteidiger vorgelegten Atteste sind keine hinreichende Entschuldigung, weil sie keineswegs eine Verhandlungsunfähigkeit belegen.

Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden. Von den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil dazu keine Veranlassung bestand."