Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 18. Januar 2000 verworfen. Zur Begründung hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung von § 74 OWiG alter Fassung ausgeführt:
"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war. Die vom Verteidiger vorgelegten Atteste sind keine hinreichende Entschuldigung, weil sie keineswegs eine Verhandlungsunfähigkeit belegen.
Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden. Von den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil dazu keine Veranlassung bestand."
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|