BayObLG - Beschluss vom 19.03.2001
1 St RR 30/01
Normen:
StPO § 218 Satz 1, § 329 Abs. 1, § 337 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 374
VRS 100, 452

Verwerfungsurteil bei unterbliebener Ladung des ordnungsgemäß bestellten Verteidigers

BayObLG, Beschluss vom 19.03.2001 - Aktenzeichen 1 St RR 30/01

DRsp Nr. 2001/7888

Verwerfungsurteil bei unterbliebener Ladung des ordnungsgemäß bestellten Verteidigers

»1. Auch ein Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO kann auf der unterbliebenen Ladung des ordnungsgemäß bestellten Verteidigers beruhen.2. Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in derartigen Fällen voraus, dass der Beschwerdeführer Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass der Verteidiger im Falle seiner Ladung die gerichtliche Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätte beeinflussen können.«

Normenkette:

StPO § 218 Satz 1, § 329 Abs. 1, § 337 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 11.7.2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und ordnete zugleich eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr an. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung verwarf das Landgericht am 10.10.2000, weil der Angeklagte zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei.