OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2008
4 Ss 485/08
Normen:
StGB § 316 Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 163a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 04.08.2008

Verwertbarkeit einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 4 Ss 485/08

DRsp Nr. 2009/15543

Verwertbarkeit einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe

Zur (verneinten) Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei unter Verletzung des Richtervorbehalts entnommener Blutprobe.

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 163a Abs. 4;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von weiteren sechs Monaten festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am 22. Februar 2008 gegen 12.30 Uhr mit seinem PKW öffentliche Straßen in Greven, obwohl er aufgrund zuvor genossenen Alkohols absolut fahruntüchtig war. Die um 13.14 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 o/oo ergeben. Dem Angeklagten war, so das Amtsgericht, bewusst, dass er alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig war.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner in zulässiger Form erhobenen Sprungrevision, die, mit näherer Begründung, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.