VGH Bayern - Beschluss vom 21.10.2020
11 CS 20.1509, 11 C 20.1510
Normen:
FeV § 3 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30398
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 20.684
VG Würzburg, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 20.692

Verwirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach mehrjähriger Untätigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1509, 11 C 20.1510

DRsp Nr. 2020/17492

Verwirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach mehrjähriger Untätigkeit

Tenor

I.

Die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (11 CS 20.1509) wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 11 CS 20.1509 wird abgelehnt.

III.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klage- und Antragsverfahren (11 C 20.1510) wird zurückgewiesen.

IV.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

V.

Der Streitwert im Verfahren 11 CS 20.1509 wird auf 8.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragssteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T und die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 verwarnte das Landratsamt Main-Spessart den Antragsteller bei einem Stand von zehn Punkten nach dem alten Punktesystem.

Am 1. Mai 2014 wurden die Eintragungen zu seiner Person im vormaligen Verkehrszentralregister von zehn auf vier Punkte im Fahreignungsregister umgestellt. Nach Eintragung von vier weiteren mit jeweils einem Punkt zu bewertenden Verkehrsordnungswidrigkeiten verwarnte das Landratsamt Main-Spessart den Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2015 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG erneut.