Verzicht

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Freiwilliger oder vorgeschriebener Verzicht

Das Vorfahrtsrecht ist verzichtbar (statt vieler BGH, Urt. v. 12.01.1960 - VI ZR 220/58, DAR 1960, 137). Der Verzicht kann freiwillig oder durch die StVO normiert erfolgen. So regelt § 11 Abs. 3 StVO den Verzicht auf das Vorrechtsrecht bei besonderen Verkehrslagen. Auch in § 7 Abs. 4 StVO, dem Reißverschlussverfahren, wird ein Zurücktreten des Berechtigten normiert. In § 11 Abs. 3 StVO wird der Verzicht nötig "wenn die Verkehrslage es erfordert". Hierunter werden nur solche Verkehrslagen verstanden, in denen sich die Notwendigkeit des Verzichts aufdrängt, damit der Verkehrsfluss aufrechterhalten wird. Die Norm ist von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten, also auch von Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden (zu Fußgängern vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.07.2014 - 10 C 12.2728).

Eindeutigkeit