I.
Das Amtsgericht Dresden hat den Betroffenen am 12. Juni 2002 wegen einer am 10. Mai 2000 begangenen "fahrlässigen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h" schuldig gesprochen, ihn zu einer Geldbuße i.H.v. 100,00 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Dresden im Rechtsfolgenspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen sowie die weitergehende Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat einen Teilerfolg; das Fahrverbot entfällt.
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