OLG Dresden - Beschluss vom 06.05.2003
Ss (OWi) 565/02
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 605 Js 48067/00

Verzicht auf Fahrverbot infolge Zeitablaufs

OLG Dresden, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen Ss (OWi) 565/02

DRsp Nr. 2003/15482

Verzicht auf Fahrverbot infolge Zeitablaufs

»Sind zwischen dem Verkehrsverstoß und dem tatrichterlichen Urteil mindestens zwei Jahre vergangen und keine weiteren Verstöße festgestellt, wird regelmäßig von der Verhängung eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme abzusehen sein, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände seine Anordnung gebieten.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dresden hat den Betroffenen am 12. Juni 2002 wegen einer am 10. Mai 2000 begangenen "fahrlässigen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h" schuldig gesprochen, ihn zu einer Geldbuße i.H.v. 100,00 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Dresden im Rechtsfolgenspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen sowie die weitergehende Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat einen Teilerfolg; das Fahrverbot entfällt.