Videoaufzeichnungen

Autor: Christian Sitter

Anspruch auf Einsicht

Für Videoaufzeichnungen gilt grundsätzlich dasselbe wie für Lichtbilder. Dass der Verteidiger unverzüglich nach Mandatsannahme um die Einsicht in das Videoband bemüht sein sollte, versteht sich von selbst (siehe auch Teil 6/2.1).

Hinweis!

Insbesondere bei Brückenmessungen bedarf es einer genauen Auswertung des Bands, ob etwa dem vertretenen Lkw-Fahrer ein vorgeworfener Abstandsverstoß nachzuweisen ist. Der Verteidiger sollte hier rechtzeitig vor der Hauptverhandlung konkret vortragen, um den Blick des Gerichts für das Rechtsgespräch zu öffnen. Häufig, so die Erfahrung des Verfassers, haben Tatrichter sich vor der Sitzung das Band nicht einmal angesehen und neigen dazu, den vorgeworfenen Verstoß ohne Prüfung zu bejahen.