OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.2001
7 U 97/00
Normen:
VVG § 61 § 1 § 49 ; AKB § 12 Nr. 1 I c § 12 Nr. 1 II i ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/5 O 515/98,

Vollkaskoversicherung - Haftungsausschluss bei Überschwemmung - Reparaturfreigabe - Kostenzusage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.2001 - Aktenzeichen 7 U 97/00

DRsp Nr. 2001/9325

Vollkaskoversicherung - Haftungsausschluss bei Überschwemmung - Reparaturfreigabe - Kostenzusage

»Die Haftung einer Fahrzeugvollversicherung ist gem. § 61 VVG ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug trotz ausreichender Warnhinweise in einen überschwemmten Straßenbereich gefahren und dadurch beschädigt wird. In einer Reparaturfreigabe durch die Versicherung liegt noch keine Zusage, die Kosten zu übernehmen«

Normenkette:

VVG § 61 § 1 § 49 ; AKB § 12 Nr. 1 I c § 12 Nr. 1 II i ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zwar an sich statthaft und zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger den geltend gemachten Anspruch weder auf eine entsprechende Regulierungszusage der Beklagten, auf schuldhafte Verletzung der Beklagten ihm gegenüber obliegender Sorgfaltspflichten noch auf die unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeugversicherung stützen kann.