Die Berufung ist zwar an sich statthaft und zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger den geltend gemachten Anspruch weder auf eine entsprechende Regulierungszusage der Beklagten, auf schuldhafte Verletzung der Beklagten ihm gegenüber obliegender Sorgfaltspflichten noch auf die unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeugversicherung stützen kann.
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