KG - Beschluss vom 10.09.2018
(3) 121 Ss 145/18 (21/18)
Normen:
StVG § 24 Abs. 1; FeV § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3012 Js 15877/16

Voraussetzungen der Beschränkung des Gebrauchs einer ausländischen Fahrerlaubnis auf Grund rechtskräftiger Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis

KG, Beschluss vom 10.09.2018 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 145/18 (21/18)

DRsp Nr. 2018/18395

Voraussetzungen der Beschränkung des Gebrauchs einer ausländischen Fahrerlaubnis auf Grund rechtskräftiger Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis

Die Wirkung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV setzt voraus, dass die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, der zufolge keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24 Abs. 1; FeV § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.