OLG Bamberg - Beschluss vom 08.08.2017
3 Ss OWi 958/17
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 6; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3; StVG § 24a Abs. 4; StVG § 25 Abs. 1 S. 2; StVG § 25 Abs. 2a S. 1; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2; BKatV § 4 Abs. 3; BKat Nr. 242; BKat Nr. 242.1;
Fundstellen:
DAR 2018, 92
NStZ-RR 2018, 122

Voraussetzungen der qualifizierten Ahndung einer Fahrt unter der Wirkung eines berauschenden Mittels

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 958/17

DRsp Nr. 2018/484

Voraussetzungen der qualifizierten Ahndung einer Fahrt unter der Wirkung eines berauschenden Mittels

Auch bei einer Fahrt unter der Wirkung eines berauschenden Mittels i.S.v. § 24a Abs. 2 StVG setzt eine qualifizierte Ahndung nach Nr. 242.1 BKat voraus, dass die Vorahndung nach § 24a StVG schon im Tatzeitpunkt und nicht erst im Zeitpunkt der späteren bußgeldrechtlichen Ahndung im Fahreignungsregister eingetragen war (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2016 - 2 Ss OWi 129/16 = ZfS 2016, 469 = VM 2016, Nr. 36 = BA 53 [2016], 323). OLG Bamberg, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 08.08.2017 3 Ss OWi 958/17

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 6. April 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass

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die Geldbuße auf 500 Euro festgesetzt und

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dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

II.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

III.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jedoch um 1/3 ermäßigt. Die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren und die Auslagen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind, zu 1/3.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 6; § Abs. ;