KG - Beschluss vom 17.01.2018
3 Ws (B) 356/17 - 122 Ss 195/17
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 2396/17

Voraussetzungen des absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots bei einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 356/17 - 122 Ss 195/17

DRsp Nr. 2018/6034

Voraussetzungen des absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots bei einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß

Ein „Augenblicksversagen“ oder kurzzeitiges Fehlverhalten, das nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewusst bewussten Kraftfahrer unterläuft, das nicht als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu bewerten ist, kann (muss aber nicht) vorgelegen haben, wenn der Betroffene ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden hat, auf eine besonders schwierige, insbesondere überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder ein Verkehrszeichen schlicht übersehen hat und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben (hier: verneint). Die fehlende Ortskenntnis des Betroffenen ist kein Umstand, der einen groben Verkehrsverstoß in einem milderen Licht erscheinen lässt. Wer sich nicht auskennt, muss das durch erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht ausgleichen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Oktober 2017 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.