OLG Köln - Urteil vom 02.08.2001
8 U 19/01
Normen:
BGB §§ 823, 831 ; SGB VII §§ 104 ff.;
Fundstellen:
MDR 2002, 91
OLGReport-Köln 2001, 379
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 17/00

Voraussetzungen des Haftungsprivilegs gem. §§ 104 ff. SGB VII gegenüber betriebsfremden Arbeitnehmern

OLG Köln, Urteil vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 8 U 19/01

DRsp Nr. 2001/15473

Voraussetzungen des Haftungsprivilegs gem. §§ 104 ff. SGB VII gegenüber betriebsfremden Arbeitnehmern

1. Wir ein betriebsfremder Kraftfahrer, der seinen Lkw zum Beladen aufplant, von einem rückwärtsfahrenden Gabelstapler, dessen Fahrer nicht mit dem Beladen des Lkw beschäftigt ist, verletzt, so ist die Haftung des Schädigers mangels Vorliegens einer "gemeinsamen Betriebsstätte" nicht nach §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen.2. Zu den Sorgfaltspflichten eines rückwärtsfahrenden Gabelstaplerfahrers.3. An den Entlastungsbeweis für einen angestellten Gabelstaplerfahrer sind strenge Anforderungen zu stellen; er setzt neben regelmäßigen Schulungen auch fortdauernde, planmäßige und unauffällige sowie unerwartete Kontrollen voraus.

Normenkette:

BGB §§ 823, 831 ; SGB VII §§ 104 ff.;

Tatbestand:

Die Klägerin, die ein Speditions- und Frachtunternehmen betreibt, verlangt von den Beklagten Schadensersatz, der ihr infolge der Lohnfortzahlung an ihren bei einem Unfall am 06.08.1999 verletzten Arbeitnehmer, den in erster Instanz vernommenen Zeugen W., in der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 06.08.1999 bis zum 26.09.1999 entstanden ist.