VGH Bayern - Beschluss vom 20.06.2018
11 CS 18.1027
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11; FeV § 12; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StPO § 111a;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 18.385

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs

VGH Bayern, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1027

DRsp Nr. 2018/9876

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne, d.h. wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, liegt keine Fahreignung vor. Hat ein Kraftfahrer ein von ihm gefordertes Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11; FeV § 12; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StPO § 111a;

Gründe

I.