BayObLG - Beschluss vom 14.02.2003
1 ObOWi 25/03
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S.1 ; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 7
VRS 105, 24
ZfS 2003, 519

Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 1 ObOWi 25/03

DRsp Nr. 2004/4529

Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG

»Die Ablehnung eines Beweisantrags gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG setzt unter anderem voraus, dass bereits eine Beweisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache stattgefunden hat. Fehlt es hieran, kann die fehlerhafte Verbescheidung nicht durch Nachschieben anderer Gründe im Urteil des Tatgerichts oder bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verfahrensrüge geheilt werden.«

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S.1 ; StVO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 31.10.2001 um 19.03 Uhr in P. die Sch.-Straße. An der Kreuzung mit der Sonnenstraße überfuhr er die dortige Ampelanlage, obwohl diese für ihn seit 1,77 Sekunden Rotlicht zeigte. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Nichtbeachtens eines roten Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 125 Euro und verhängte außerdem ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.

Der Betroffene wandte sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Verhängung des Fahrverbotes. Er war insbesondere der Auffassung, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Gründe: