OLG Stuttgart - Urteil vom 05.10.2004
1 U 59/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 ; EFZG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 33
NZV 2004, 582
OLGReport-Stuttgart 2005, 74
VRS 107, 339
VersR 2005, 424
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 66/03

Vorerkrankungrichterliche Überzeugungsbildung bei HWS-Schleudertrauma durch Verkehrsunfall im sog. Harmlosigkeitsbereich

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen 1 U 59/04

DRsp Nr. 2004/16550

Vorerkrankungrichterliche Überzeugungsbildung bei HWS-Schleudertrauma durch Verkehrsunfall im sog. Harmlosigkeitsbereich

»1. Sind die von einem Verletzten geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule weder medizinisch mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar noch kraftfahrzeugtechnisch erklärbar, weil die bei einem Verkehrsunfall aufgetretenen Kräfte im sog. "Harmlosigkeitsbereich" liegen, kann sich ein Gericht gleichwohl aufgrund der gesamten Umstände des Falles einschließlich der Angaben des Verletzten von der Unfallursächlichkeit der geklagten Beschwerden überzeugen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02, NZV 2000, 167). 2. Die Unfallursächlichkeit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die vom Verletzten glaubhaft geklagten Beschwerden mit einer medizinisch festgestellten Vorerkrankung in Einklang zu bringen sind, aufgrund der ausnahmsweise schon geringe, auf den Körper einwirkende Kräfte zur Herbeiführung der Verletzungsfolgen ausreichen können.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 ; EFZG § 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in der titulierten Höhe zu, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG i.V.m. § 6 Abs. 1 EFZG.