LG Zweibrücken - Beschluss vom 15.09.2003
Qs 93/03
Normen:
StPO § 111a ; StGB § 69 § 315b ;
Fundstellen:
DRsp IV(449)252c-d
DAR 2003, 575
VRS 105, 430

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Absehen von der Entziehung bei Fehlverhalten in psychischer Ausnahmesituation

LG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2003 - Aktenzeichen Qs 93/03

DRsp Nr. 2004/14444

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Absehen von der Entziehung bei Fehlverhalten in psychischer Ausnahmesituation

1. Voraussetzungen für die Prognose künftigen Fehlverhaltens in Fällen einer nicht zum Katalog des § 69 Abs. 2 StGB gehörenden Tat des Beschuldigten als Grund für eine vorläufige Fahrerlaubnis-Entziehung nach § 111 a StPO. 2. Mögliches Absehen von der Entziehung bei einer Verkehrsstraftat in extremer psychischer Ausnahmesituation.

Normenkette:

StPO § 111a ; StGB § 69 § 315b ;
Fundstellen
DRsp IV(449)252c-d
DAR 2003, 575
VRS 105, 430